Zugordnung NCV Faschingszug

Zugordnung des Neunkirchner Faschingszuges

  • Die Zugordnung dient der Sicherheit und einem geordneten Ablauf des Umzuges.

 

Gültigkeit

  • Diese Zugordnung gilt für alle Teilnehmer am Umzug und wird als verbindlich anerkannt.

 

Organisation, Leitung und Durchführung

  • Den Anordnungen der Zugleitung, den Ordnern, der Polizei, der Feuerwehr und des THW ist unverzüglich und unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Streckenführung. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorschriften der StVZO.

 

Gestaltung

  • Zugteilnehmer haben sich und mitgeführte Gegenstände dem Ereignis entsprechend zu gestalten, wobei gegen Anstand und Sitte verstoßende sowie verunglimpfende Darstellungen nicht zulässig sind.
  • Umfassende fastnächtliche Dekoration ist erforderlich. Werbung darf nicht dominant zur Geltung gebracht werden. Werbung, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Veranstalters.
  • Es ist darauf zu achten, dass die Durchfahrtshöhe an den historischen Toren auf 3,20 m beschränkt ist.
  • Im Falle von Unfällen bzw. besonderen Ereignissen sind die Zugleitung (Sicherheitsmeldestelle) und die Polizei unverzüglich zu informieren sowie an nächster Möglichkeit zur Meidung von Zugunterbrechungen anzuhalten.
  • Für die Einhaltung dieser Auflage sind jeweils die Sicherheitspersonen mitverantwortlich, die das betreffende Fahrzeug bzw. den betreffenden Wagen begleiten.
  • Verboten ist ebenfalls das Entsorgen von Kartons, leeren Flaschen und Papier, jeglicher Art.
  • Konfetti darf nicht verwendet werden !!!
  • Das Abschießen von Leuchtpatronen, signalähnlichen Mitteln oder Feuerwerkskörpern ist verboten.
  • !!!!!Für Fahrer von Kraftfahrzeugen besteht absolutes Alkoholverbot!!!!!
  • Für mitgeführte Pferde muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Für eine ordnungsgemäße Versorgung und Betreuung der Tiere ist zu sorgen.

 

Versicherungen, Abgaben, Rechte

  • Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Der Veranstalter haftet nicht für Sach- und Personenschäden die durch fahrlässiges und/oder vorsätzliches Verschulden der Teilnehmer verursacht werden. Zugteilnehmer haben für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen. Insbesondere ist eine Haftpflichtversicherung, die die Teilnahme an Umzügen beinhaltet, abzuschließen.

 

Anmeldung

  • Der Gruppenverantwortliche hat die Gruppe am Tag des Umzuges in der Zeit zwischen 13.00 Uhr -13.45 Uhr im Zugleitungsbüro (Ecke Erleinhoferstr./Tennenbachweg) zu melden. Dort werden die Zugnummern verteilt. Ferner wird im Zugleitungsbüro die Registrierung der Fahrer und der Fahrzeuge durchgeführt.
  • Bei verspätetem Eintreffen ist eine Eingliederung nur nach Maßgabe der Zugleitung zulässig.
  • Fahrzeuge, die nicht am Umzug teilnehmen, dürfen den Aufstellplatz nicht befahren.
  • Die Verwendung von Heulsirenen und Starktonhörnern ist bei An- und Abfahrt zum Aufstellungs- bzw. Auflösungsplatz, unzulässig.

 

 

 

Was müssen Sie als Teilnehmer/Gruppe/Veranstalter eines Faschingsumzugs im Landkreis Forchheim beachten?

 

I. Fahrzeuge bzw. Faschingswagen:

  1. Die bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein und den besonderen Anforderungen dieser Veranstaltung entsprechen. Die einschlägigen Regelungen - insbesondere die Vorschriften der StVZO und der StVO sind zu beachten. Weitere Auflagen ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen", welche zu beachten sind.
  2. Es dürfen nur Fahrzeuge/Faschingswagen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder eine gültige Betriebserlaubnis besitzen.
  3. Für jedes eingesetzte Fahrzeug im Rahmen des Umzuges (einschl. Personenbeförderung) muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der 2.StVR-Ausnahme-VO vom 28.02.1989 in der derzeit gültigenFassung (örtliche Brauchtumsveranstaltungen) zurückzuführen sind.
  4. Die Verantwortung und Kontrolle obliegt dem Veranstalter. Seitens des Veranstalters muss eine Bestätigung darüber eingeholt werden, dass die Fahrzeughalter den Einsatz ihrer bei dem Faschingsumzug teilnehmenden Fahrzeuge gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung angezeigt haben und dass ausreichender Versicherungsschutz besteht.
  5. Die Benutzung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ist nicht erlaubt.
  6. Die amtlichen Kennzeichen müssen sichtbar sein.
  7. Während der An- und Abfahrt darf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden und es dürfen keine Personen auf der Ladefläche oder in den Laderäumen der Fahrzeuge transportiert werden.
  8. Die Fahrzeuge dürfen während des Umzugs nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Es ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  9. In den Zugmaschinen dürfen nur die für den Fahrzeugführer und die Beifahrer vorgesehenen Plätze belegt werden.

  10. Es darf nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden; die Kippeinrichtungen an Anhängern sind mechanisch zu sichern.
  11. Die Fahrzeugbreite darf, inkl. Anbauten 2,55 m nicht überschreiten.
    Sattelzüge dürfen, inkl. Anbauten, eine Länge von 15,5 m nicht überschreiten. Landwirtschaftliche Gespanne dürfen, inkl. Anbauten, eine Gesamtlänge von 18 m nicht überschreiten.
    LKW-Züge und Tieflader sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
    An landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Frontlader dürfen keine Zinken oder Schaufeln montiert werden.
  12. Bei Fahrzeugen, die mit An- und Aufbauten versehen sind, ist darauf zu achten, dass die An- und Aufbauten in allen Betriebszuständen fest und sicher angebracht sind.
  13. Durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten/Dekorationen dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
  14. Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen an den Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen während der Hin- und Rückfahrt zum Umzug vollständig vorhanden, betriebsbereit und sichtbar sein.

II. Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen:

  1. Die Fahrer der Fahrzeuge müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der für das Führen der Fahrzeuge erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Der Fahrer muss während der gesamten Veranstaltung eine Warnweste tragen.
  2. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten.
  3. Zur Vermeidung von Unfällen muss je Rad während des Umzugs 1 Begleitperson neben der Zugmaschine und dem Faschingswagen hergehen, die nüchtern und eindeutig durch eine Warnweste als Begleitperson erkennbar ist. Die Begleitpersonen haben sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich des jeweiligen Fahrzeuges aufhalten. Alternativ hierzu:
     Liegt eine stabile Rundum-Verkleidung des Umzugsfahrzeugs vor (die stabile    Rundum- Verkleidung darf max. 20 cm über dem Boden enden und muss an    Zugmaschine und Anhänger vorhanden sein - ein Unterkriechen von Personen    muss ausgeschlossen sein), sind bei Traktorgespannen nur noch zwei Ordner pro   Fahrzeugseite (im Deichselbereich und auf Höhe des Vorderrades des     Zugfahrzeugs) bzw. bei Sattelkraftfahrzeugen mind. zwei Ordner pro     Fahrzeugseite(auf Höhe Fahrzeugvorderachse und -hinterachse) erforderlich.
  4. Für jede am Faschingszug teilnehmende Gruppe ist eine nüchterne, volljährige und verantwortliche Aufsichtsperson (nicht der Fahrer) zu bestimmen, die auch für die Einsatztauglichkeit der Begleitpersonen zuständig ist. Deren Name und telefonische Erreichbarkeit (Handy) sind vom Veranstalter zu dokumentieren und vor Beginn der Veranstaltung der jeweils zuständigen Polizeiinspektion zu übergeben.
  5. Zusätzlich ist für jedes Fahrzeug, auf dem Personen befördert werden eine nüchterne, volljährige und verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die sich während des Umzuges auf dem Wagen aufhält und die auch auf die Lastverteilung während der (Kurven)Fahrten zu achten hat.
  6. Die Position der Begleitpersonen/Aufsichtspersonen muss während des Umzugs ununterbrochen besetzt sein. Die Begleitpersonen/Aufsichtspersonen müssen durch Warnwesten gekennzeichnet sein.

  7. Die Begleitpersonen/Aufsichtspersonen sind vom Veranstalter vor dem Start des Umzuges vom Inhalt dieses Informationsblattes und des Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen zu unterrichten.

III. Personentransport:

Personen dürfen nur während des Umzugs - nicht jedoch während der An- und Abfahrt zum/vom Ausgangs- bzw. Endpunkt - auf Fahrzeugen/Anhängern befördert werden soweit der Veranstalter sicherstellt, dass insbesondere

  1. für jede beförderte Person eine Sitzfläche mit einer ausreichenden Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers vorhanden ist,

  2. die zusätzlichen Aufbauten einschließlich Sitzflächen sicher gestaltet und fest mit dem Fahrzeug bzw. dem Anhänger rutschfest mit dem Fahrzeug verbunden sind und dass insbesondere da, wo sich Personen aufhalten, eine ausreichende Trittfestigkeit gewährleistet ist,

  3. die Ladefläche des Fahrzeuges eben, tritt- und rutschfest ist,

  4. die beförderten Personen durch eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von 1,20 m mit ausreichender Stärke gegen ein Herabstürzen gesichert sind; es ist sicherzustellen, dass Personen und Gegenstände nicht unter dem Geländer durchrutschen.

  5. die Ein- und Ausstiege betriebssicher auszulegen sind. Tritte und Absturzsicherungen sind nach den gängigen Sicherheitsbestimmungen auch für eventuell mitfahrende Kinder zu gestalten. Die Ein- und Ausstiege sollen am Heck des Fahrzeuges bzw. Anhängers bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein, keinesfalls zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

  6. Die Ein- und Ausstiege müssen während des Umzuges hochgeklappt oder abgenommen werden oder durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass ein kurzfristiges Ein-oder Aussteigen nicht möglich ist.

  7. Haltevorrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen und Ein- und Ausstiege im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt sind.

  8. das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

IV. Wurfartikel und Getränke:

  1. Die Abgabe von Getränken jeglicher Art von den Fahrzeugen herab ist untersagt.

  2. Es ist sicherzustellen, dass Süßigkeiten und ähnliches von den Festwagen nur seitlich und so geworfen werden, dass Zuschauer, insbesondere Kinder, nicht veranlasst werden, die Fahrbahn zu betreten.

  3. Es darf nur solches Wurfmaterial verwendet werden, das zu keinen Sachbeschädigungen oder Verletzungen führt (keine harten, spitzen, kantigen oder schweren Waren).

V. Umwelt- und Immissionsschutz:

  1. Die Lautstärke ist in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichem Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten.

  2. Die Lautsprecher müssen ins Wageninnere gedreht werden. Sie dürfen nicht nach außen gerichtet werden.

VI. Sonstiges

  • Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten. Diese Bestimmungen gelten auch für die am Umzug teilnehmenden Gruppen und auf den am Umzug teilnehmenden Fahrzeugen; der Veranstalter hat die teilnehmenden Gruppen vor dem Umzug darauf hinzuweisen.
  • Im Übrigen wird auf das beiliegende Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Nr. 114, Bonn, 18.07.2000, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) verwiesen.
  • Das Landratsamt Forchheim empfiehlt den Veranstaltern eines Faschingsumzuges das Infoblatt des Landratsamtes Forchheim sowie das beiliegende Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen im Vorfeld der Faschingsumzüge an die Teilnehmer zu übermitteln und sich die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen.

Andere gesetzliche Bestimmungen und weitere Bedingungen und Auflagen bleiben unberührt.

Die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen der Polizeibeamten, des Ordnungspersonals und des Veranstalters Folge zu leisten. Teilnehmer, die die Auflagen nicht beachten und einhalten, werden vom Faschingszug ausgeschlossen. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden separat verfolgt.

Die Auflagen dienen Ihrer Sicherheit, sowie der Sicherheit aller Besucher und Teilnehmer. Haben Sie bitte hierfür Verständnis.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Gruppe gute Fahrt und einen schönen Fasching!