Zugordnung NCV Faschingszug
Zugordnung des Neunkirchner Faschingszuges
Die Zugordnung dient der Sicherheit und einem geordneten Ablauf des Umzuges.
Gültigkeit
Diese Zugordnung gilt für alle Teilnehmer am Umzug und wird als verbindlich anerkannt.
Organisation, Leitung und Durchführung
Den Anordnungen der Zugleitung, den Ordnern, der Polizei, der Feuerwehr ist unverzüglich und unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Streckenführung. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorschriften der StVZO.
Gestaltung
Zugteilnehmer haben sich und mitgeführte Gegenstände dem Ereignis entsprechend zu gestalten, wobei gegen Anstand und
Sitte verstoßende sowie verunglimpfende Darstellungen nicht zulässig sind.
Umfassende fastnächtliche Dekoration ist erforderlich. Werbung darf nicht dominant zur Geltung gebracht werden. Werbung, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Veranstalters.
Generelles zu den Fahrzeugen
Öffentliche Bauvorschriften und nachstehende Baurichtlinien sind unbedingt zu beachten.
Es dürfen nur zugelassene Fahrzeuge, bzw. zulassungsfreie aber betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge mitgeführt werden. Die Fahrzeuge der Veranstaltungsteilnehmer müssen den Vorschriften der StVZO entsprechen (angebrachte Aufbauten dürfen die Sichtverhältnisse des Fahrzeugführers und die Lenkfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen) und der jeweiligen KFZ Versicherung wegen der Risikoerhöhung gemeldet werden. Ein- und Ausstiege sollen am Heck des Fahrzeuges bzw. Anhängers bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein, keinesfalls zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.
Alkoholische Getränke
Das herausreichen, einschenken und verteilen alkoholischer Getränke der Zugteilnehmer an Zuschauer ist generell Untersagt.
Fahrzeugen mit roten Kennzeichen ist die Teilnahme verboten. Der Fahrzeugführer muss im Besitz der für das Fahrzeug notwendigen Fahrerlaubnis sein. Die Sicht des Fahrers darf nicht beeinträchtigt werden. Nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge müssen vom Veranstalter von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Durchfahrtshöhe an den historischen Toren auf 3,20 m beschränkt ist.
Bei LKWs mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher (W 10 oder PG 12) mitzuführen (PG 12 bedeutet ein Feuerlöscher mit 12 kg Inhalt).
Jedes Fahrzeug bzw. Wagen muss von mindestens 2 je nach Länge bis zu 6 Fahrzeugsicherungspersonen begleitet werden, deren Aufgabe darin besteht, Zuschauer - vor allem Kinder - von den Fahrzeugen fernzuhalten, das Sitzen von Personen auf Stoßstangen, Anhängervorrichtungen und auf Bordwänden der Fahrzeuge bzw. Wagen zu untersagen und sich, wie der Fahrzeugführer selbst, vor jedem neuen Anfahren zu überzeugen, dass dies ohne Gefahr für Teilnehmer und Zuschauer erfolgen kann. Die Sicherungspersonen müssen volljährigen und durch Tragen einer Armbinde als solche erkennbar sein.
An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen und sonstige gefährliche Gegenstände hervorstehen. Das gleiche gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug befindlichen Personen. Im Falle von Unfällen bzw. besonderen Ereignissen sind die Zugleitung (Sicherheitsmeldestelle) und die Polizei unverzüglich zu informieren sowie an nächster Möglichkeit zur Meidung von Zugunterbrechungen anzuhalten. Für Unfälle aller Art am Umzug ist die Teilnehmende Gruppe selbst verantwortlich. Etwaige Schäden an Personen oder Sachgegenständen sind Rechtlich allein durch den Gruppenverantwortlichen gesetzlich zu vertreten.
Die Zugteilnehmer Haften für Schäden jeglicher Art an Straßen, einschließlich Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden), die Sie verursachen.
Wurfmaterial ist unter Vermeidung verletzungsgefährlicher Wurftechnik auszubringen. Das Auswerfen von Gegenständen, die Verletzungen der Zuschauer verursachen können (wie Flaschen/Dosen oder andere schwere oder spitze Gegenstände) ist verboten. Größere bzw. eckige und harte Gegenstände dürfen nur gezielt abgegeben werden. Bei Lebensmittel (z.B. Süßigkeiten) ist auf das Haltbarkeitsdatum zu achten.
Werfen sie Bonbons und andere Gegenstände nicht gezielt auf Personen und/oder Sachen (Fenster, Leuchtschriften usw.) Werfen Sie Ihre Auswurfartikel so weit seitlich vom Fahrzeug weg, damit keine suchenden Personen gefährdet werden.
Für die Einhaltung dieser Auflage sind jeweils die Sicherheitspersonen mitverantwortlich, die das betreffende Fahrzeug bzw. den betreffenden Wagen begleiten.
Verboten ist ebenfalls das Entsorgen von Kartons, leeren Flaschen und Papier, jeglicher Art.
Konfetti ist grundsätzlich verboten!
Das Abschießen von Leuchtpatronen, signalähnlichen Mitteln oder
Feuerwerkskörpern ist verboten.
!!!!!Für Fahrer von Kraftfahrzeugen besteht absolutes Alkoholverbot!!!!!
!!!!!Fahrer am Faschingszug müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der jeweiligen erforderlichen Fahrerlaubnis sein.!!!!!
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Personenbeförderung
Während der Veranstaltung, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers (Brüstung oder Geländer, mind. 100 cm) besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Fahrzeug/Anhänger fest angebracht sind und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Veranstaltung zurückzuführen sind und maximal Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Für jede beförderte Person muß eine Sitzfläche vorhanden sein. Hierbei ist zu beachten, das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht zu überschreiten.
Für jede Fahrzeug ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen; die Feststellung kann unmittelbar vor Festzugbeginn erfolgen (die Liste ist dann nachzureichen). Werden Kinder auf den Umzuswägen mitgenommen, muss mindestens eine geeignete erwachsene Aufsichtsperson vorhanden sein.
Die Aufsichtspersonen sind vor dem Start des Umzuges von den Auflagen des Erlaubnisbescheides und des beiliegenden Merkblattes zu unterrichten. Die Unterrichtung ist auf der Liste zu dokumentieren.
Für mitgeführte Pferde muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Für eine ordnungsgemäße Versorgung und Betreuung der Tiere ist zu sorgen.
Versicherungen, Abgaben, Rechte
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Der Veranstalter haftet nicht für Sach- und Personenschäden die durch fahrlässiges und/oder vorsätzliches Verschulden der Teilnehmer verursacht werden. Zugteilnehmer haben für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen. Insbesondere ist eine Haftpflichtversicherung, die die Teilnahme an Umzügen beinhaltet, abzuschließen.
Anmeldung
Der Gruppenverantwortliche hat die Gruppe am Tag des Umzuges in der Zeit zwischen 12.45 Uhr -13.45 Uhr im Zugleitungsbüro (Ecke Erleinhoferstr./Tennenbachweg) zu melden. Dort werden die Zugnummern verteilt. Ferner wird im Zugleitungsbüro die Registrierung der Fahrer und der Fahrzeuge durchgeführt.
Bei verspätetem Eintreffen ist eine Eingliederung nur nach Maßgabe der Zugleitung zulässig.
Fahrzeuge, die nicht am Umzug teilnehmen, dürfen den Aufstellplatz nicht befahren.
Die Verwendung von Heulsirenen und Starktonhörnern ist bei An- und Abfahrt zum Aufstellungs- bzw. Auflösungsplatz, unzulässig.